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dfg - Ausgabe 05 - 23

Hersteller MC.B Verlag GmbH

Artikel-Nr.: SW10731

 

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Produktinformationen "dfg - Ausgabe 05 - 23"

Kommentar zur Gesundheits- und Sozialpolitik:
Lauterbach: Ein populistisch handelnder „Omnibus“-Minister!?

(dfg 5 – 23) Der erste Monat des Jahres 2023 ist vergangen. Er dürfte weitgehend weder für die Mitarbeiterschar im Bundesgesundheitsministerium (BMG) wie für ihren SPD-Ressortchef Prof. Dr. med. Dr. sc. (Harvard) Karl W. Lauterbach MdB (59) vergnügungssteuerpflichtig gewesen sein. Für den Minister fielen die unzähligen Medientermine weg, die ihm die Corona-Pandemie beschert hatte. Er nutzte diesen Freiraum ausgiebig, um bei anderen Themen nun den „Ankündigungsminister“ zu geben. Das freigiebige wie populistisch anmutende Vergeben von „Zückerle“ an die Bevölkerung wie einzelne Gruppen im Gesundheitswesen könnte sich aber gehörig negativ auf ihn und seine Politik auswirken, weil sofort andere Akteure ebenfalls „bedacht“ werden wollten. Wenn er vor diesen ebenso schnell politisch einknickt – wie bereits am 5. Januar 2023 vor den Länderkollegen in Sachen Krankenhaus-Reform – dann dürfte ihm nicht nur ein tatkräftiges Handeln mit Gesetzen „aus einem Guß“ aus der Hand genommen werden, sondern er zum „Omnibus-Minister“ degradiert werden. Weil weitere Häppchen der zu gewährenden „Zückerle“ in laufende Gesetzgebungsverfahren hinein verfrachtet werden müssen.

Gesundheits- und Sozialpolitik / Hilfsmittel
Genüßlich erwischt das BKartA den Gesetzgeber bei handwerklichen Fehlern

(dfg 5 – 23) Am 25. Januar 2023 zündete das Bonner Bundeskartellamt (BKartA) um 10.11 Uhr genüßlich die nächste Eskalationsstufe. Den Wettbewerbswächtern ist es schon seit längerem ein Dorn im Auge, daß ihnen nur wenige Eingriffsmöglichkeiten im staatlich regulierten Bereich des Gesundheitswesens zur Verfügung stehen. Sie möchten vermutlich, daß ihr Rechtsbereich „Vor-rang“ vor den Bestimmungen des SGB V hat. Als erklärtes Ziel für ihren Vorstoß wählte die Behörde den Hilfsmittelbereich. Per Presse-Aussendung ließ daher das Amt die Öffentlichkeit wissen, daß man gedenke, die wichtigsten Akteure in diesem Bereich – sie sollen 80 Prozent des „Mark-tes“ repräsentieren und haben sich zur einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) zusammengeschlossen – mit einer „Abmahnung“ zu „beglücken“. Den Beamten spielt dabei ein schlampig formulierender Bundesgesetzgeber in die Hände, der es unterlassen hat im geltenden § 127 SGB V klipp und klar die juristische Vorrangfrage zu klären. Über die unselige Rolle, die spezialisierte Rechtsanwälte in diesem, seit dem 7. September 2021 schwelenden, Verfahren geben, läßt sich zudem trefflich streiten.

Gesetzliche Krankenversicherung:
dfg-GKV-Bilanz-Ranking-Serie Teil V und Schluß: Zuweisungen 2017 – 2021

(dfg 5 – 23) Seit den letzten Reformen am morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA“ „leben“ die 96 noch verbliebenen Krankenkassen vorwiegend von den täglichen Ausschüttungen in Form von „risiko-adjustierten Zuweisungen“ aus dem Gesundheitsfonds, den das Bonner Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) verwaltet. Diese Gelder werden angefettet durch Zusatz-beiträge und früher aus den Entnahmen aus den angesammelten Rücklagen. Grob gesagt: Es entstand eine gigantische, mittlerweile gut geschmierte Umverteilungsmaschine, in die Jahr für Jahr dreistellige Mrd.-€-Beträge hinein und wieder heraus fließen. An der Höhe der Zuweisungen und anderer RSA-Details können Experten gut herauslesen, wie die Alters- und Krankheitsstruktur einer Kasse beschaffen ist bzw. sich im Vorjahr verändert hat. Die Höhe der Zuweisungen, das ist so etwas wie der „Goldstandard“ der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). So genannte „Ver-sorgerkassen“ erhalten traditionell hohe Zuweisungen, „Wachstumskassen“ müssen mit weitaus weniger auskommen. Die Spreizung reichte dabei im Jahr 2021 von 4.849,38 € je Versicherten für die Bochumer KNAPPSCHAFT (KBS) mit der quasi „kränkesten“ Klientel und 1.989,28 € je Versicherten für die „gesündeste“ Kundenschar der Melsunger EY BKK. Rechnet man Leistungs-ausgaben und Verwaltungskosten einer Körperschaft zusammen und zieht die Zuweisungen ab, dann kann man sogar leicht erkennen, ob die entsprechende Kasse aus diesem komplizierten System Gewinne erzielen konnte oder Verluste einfuhr. Das geht aus den Recherchen der dfg-Redaktion bei der Erstellung des jüngsten dfg-GKV-Bilanz-Rankings hervor. Der vollständige Teil V des Rankings liegt dieser dfg-Ausgabe nur für Abonnenten als Supplement in Form der Ausgabe 4 – 23 der „BzG – Beiträge zur Gesellschaftspolitik“ bei.

Personalia / Berliner Szene:

1. ÄK Mecklenburg-Vorpommern: Dienstältester Kammerpräsident abgewählt
2. KZV Berlin: Ungewöhnliches Stühlerücken – inklusive Vorsitzendenabwahl
3. KZV Sachsen-Anhalt setzt Vorstand neu zusammen
4. KZV Saarland verzahnt sich personell enger mit Kammer
5. LZÄK Hessen: Generationswechsel an der Spitze
6. ZÄK Hamburg mit veränderten Führungs-Duo
7. Uniklinik Aachen mit neuem Banker als Aufsichtsratsvorsitzenden
8. Alloheim-Eigner angelt sich Ex-McKinsey-Partner als neuen CEO
9. DOREA erhielt neuen CEO
10. Hasso-Plattner-Institut: Wieler soll „Digital Health Cluster“ aufbauen
11. Und dann waren da noch … die diversen „Beauftragten“, „Koordinatoren“ und „Bevollmächtigten

Verlagsmitteilung:
In eigener Sache: dfg-Preise wurden angepaßt

(dfg 5 – 23) Die MC.B Verlag GmbH, die seit 2000 den wöchentlich erscheinenden gesundheitspo-litischen Hintergrunddienst „dfg – Dienst für Gesellschaftspolitik“ herausgibt, ist traditionell eigentlich auf Preisstabilität bedacht. Doch irgendwann sind auch die attraktivsten Bedingungen nicht mehr zu halten, wenn durch exogene Faktoren die Kosten beständig steigen. Sei es durch die Fol-gen der Corona-Pandemie oder durch den anhaltenden Ukraine-Krieg. Nicht nur die „Lieferketten-Problematik“ ließ die Papier- und Druckkosten explodieren. Lieferanten verlangen aktuell bis zu 300 Prozent, also mehr als das Dreifache für ein identisches Produkt. Die steigende Inflation tut ein Übriges dazu, die regulären Kosten nach oben zu treiben. Die Verlagsleitung entschied daher mit großem Bedauern, ab dem 1. Februar 2023 die Bezugspreise für die wöchentlich erscheinenden Printausgaben um monatlich 6 € zu erhöhen. Damit bleibt der „dfg“ auch weiterhin unterhalb der Forderungen vergleichbarer Publikationen.

Der nun geltende Preis für ein Print-Abonnement ist dem jeweiligen dfg-Impressum oder der Ver-lagswebsite zu entnehmen. Allerdings: Dieser Betrag gilt nur für Neukunden. Für Bestandskunden gelten die neuen Preise in tradierter Weise erst mit Wirkung zum 1. Januar 2024. Die neu gestalteten Lizenzgebühren für das digitale dfg-Angebot erfahren Interessenten direkt durch die Verlagsleitung, da für diese ein gesonderter Vertrag geschlossen werden muß.

 

 

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