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dfg - Ausgabe 14 - 16

Hersteller MC.B Verlag GmbH

Artikel-Nr.: SW10282

 

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Produktinformationen "dfg - Ausgabe 14 - 16"

Verlagsmitteilung:
Abstimmungsphase dfg Award® 2016: Bitte Poststellen und Sekretariate informieren

(dfg 14 – 16) Im Rennen für den Sieg beim dfg Award® wetteifern im Jahr 2016 insgesamt 25 No-minees in den fünf Kategorien um den begehrten „Gesundheits-Oscar“. So klassifizierte schon 2012 die BILD-Zeitung den Branchenpreis des Gesundheitswesens. Daher feilte die hochrangig besetzte Jury in diesem Jahr besonders intensiv an den Formulierungen für die jeweiligen Texte auf den Abstimmungsbögen.

Gesetzliche Krankenversicherung:
Kassenscoring: GKV-SV beschließt FHO – wohl aus guten Gründen

(dfg 14 – 16) Die Mitglieder des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-SV) wußten genau, was sie am 16. März 2016 unter TOP 10 ihrer Tagesordnung abseg-neten. Auf juristischen Druck des aufsichtsführenden Bundesgesundheitsministeriums (BMG) hin bestätigten sie erneut ihre schon am 31, März 2009 beschlossene „Finanzhilfeordnung“ (FHO). Mit der FHO hatte man einst ein „Kaskadensystem“ geschaffen, um die Haftung bei einer Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen zu kanalisieren. Aber auch um damit (Zwangs-)Fusionen von Körperschaften zu erleichtern oder gar erst zu ermöglichen. Am 10. Dezember 2014 hatte man die FHO noch einmal an die Regelungen des GKV-FQWG angepaßt. Doch das BMG fand rechtliche „Haare in der Suppe“ – also mußte man ran, damit die FHOneu nach der Genehmigung durch die Aufsicht bald ihre Rechtskraft erlangen kann. Angesichts des Umstandes, daß aktuell rund 24,5 Mrd. € an Finanzreserven in den „Juliustürmen“ der 118 Kassen und beim Gesundheitsfonds in Bonn lagern, viel Aufwand, könnte man meinen. Doch neuere, detailliertere Insider-Einschätzun-gen aus der Branche deuten darauf hin, daß es schneller als von so manchem gedacht dazu kom-men könnte, daß alle Mitglieder des GKV-SV zur Kasse gebeten werden müssen. Mit Hilfe von Be-rechnungen des Leipziger Beratungsunternehmens WIG² GmbH wagt sich die dfg-Redaktion ein-mal an eine Vorausschau.

Akquisefolgen: Wenn der Unternehmensberater die „pro bono“-Tour reitet

(dfg 14 – 16) Wenn man nicht mehr weiter weiß, dann gründet man bekanntlich einen Arbeitskreis. Oder holt sich die berühmt-berüchtigten Unternehmensberatungen ins Haus. Meist haben die eine U.S.-amerikanische Konzernmutter und ihre jungen wie alerten Mitarbeiter legen oft ein besonde-res Sozialverhalten an den Tag. Sie stammen von McKinsey ab, heißen in Kurzform KPMG, PwC oder E & Y, treten aber auch schon mal unter Accenture, Bain, DeLoitte oder als The Boston Con-sulting Group = BCG auf. In Deutschland konnten international nur Roland Berger und seine Man-nen mithalten. Allen gemeinsam ist: Wenn sie aus der Firma, Körperschaft oder Organisation ent-schwunden sind, hinterlassen sie intern meist ein gewisses Schlachtfeld und verletzte Seelen bei so manchem Mitarbeiter. Da Beratungsaufträge aber nicht dauerhafter Natur sein können und sol-len, befindet sich ein Teil der Führungsmannschaft fast ständig auf Akquisitionstour. Lukrative Auf-träge wachsen ja nicht wie von selbst auf den Bäumen, damit man sie abgreifen kann. Ein uner-quicklich zu nennender Auswuchs der unter dem Ertrags-Druck ihrer Konzernmütter stehenden Manager ist ein fast unsittlich zu bezeichnendes Angebot. Es nennt sich „pro bono“. Man könnte es auch als „Einschleichen“ oder Einschleimen bezeichnen. Wer die angebotenen kostenlosen Dienstleistungen annimmt, der tritt wichtige Daten über sich selbst ab, kriegt zwar kostenlose Hilfe, aber kann ganz schön in die Bredouille geraten, wie ein neues, paradigmatisches Beispiel aus Ber-lin zeigt. Und das sich Unternehmen, Organisationen wie Körperschaften im Gesundheitswesen als Warnung an die Tür kleben sollten, falls bei ihnen Beratungsunternehmen anklopfen.

Krankenhäuser:
BGH: Kommunale Zuschüsse und Subventionen bleiben „notifizierungspflichtig“

(dfg 14 – 16) Das schriftliche Urteil liegt noch nicht vor, aber der Bundesgerichtshof (BGH) dürfte am 24. März 2016 eine wichtige Entscheidung zur Finanzierung öffentlich-rechtlicher Krankenhäu-ser getroffen (Az.: I ZR 263/14). Allerdings ist der Fall mit dem Urteil noch nicht abgeschlossen, da die Karlsruher Richter den Fall, es ging um die Zuschüsse des Landkreises Calw an seine Kreiskli-niken Calw gGmbH, zur endgültigen Entscheidung an das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) zu-rück verwiesen. Allerdings, der BGH stellte mit seiner Entscheidung wichtige Weichen, wie in der Zukunft Kommunen ihre Krankenhäuser bezuschussen dürfen. Im Klartext: Werden die Zuschüsse und Subventionen bei der EU-Kommission ordnungsgemäß angemeldet und damit „notifiziert“, dann geht alles mit rechten Dingen zu. Für die gesundheitspolitische Sprecherin der SPD-Bundes-tagsfraktion Hilde Mattheis MdB (61) war das Urteil ein wichtiges Signal, „daß nun abschließend geklärt wurde, daß es nicht nur legitim, sondern auch legal ist, wenn staatliche Strukturen finan-zielle Unterstützung für Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge geben.“ Diese Einschätzung der Ulmer Politikerin dürfte wohl zu weit gehen, handelt es sich doch um enge, rechtlich vorge-zeichnete Grenzen, unter denen die Subventionierung möglich ist. Daß dieser Art von Unterstütz-ung den Organisationen anderer Trägerarten gar nicht gefällt, konnte man unter anderem den er-sten Stellungnahmen z.B. des Evangelischen Krankenhausverbandes (DEVK) entnehmen.

Personalia / Berliner Szene:

1. DAK Gesundheit installiert Ex-Minister als designierten Vorstandsvorsitzenden

 

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