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dfg - Ausgabe 03 - 21

Hersteller MC.B Verlag GmbH

Artikel-Nr.: SW10586

 

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Produktinformationen "dfg - Ausgabe 03 - 21"

Kommentar zur Gesundheits- und Sozialpolitik:
Gefahr der „Totengräberei“: Wenn Neid und Mißgunst die Oberhand gewinnen

(dfg 3 – 21) Neid und Mißgunst gehören seit jeher zu den negativen Eigenschaften der Mensch-heit. Bestimmte Bevölkerungsgruppen gönnen nicht nur hierzulande, sondern im gesamten Europa, erfolgreicheren Mitbürger*innen nur ungern den Genuß der „Früchte“ ihrer manchmal harten Arbeit. Auf Grund einer EU-Richtlinie können seit dem 1. Januar 2020 die Vorstandsgehälter bei Aktiengesellschaften (AGen) von den Aktionären gedeckelt werden. Was für die Wirtschaft gilt, das ist seit Jahren im Gesundheitswesen Gang und Gäbe. Mit immer neuen Ideen wartet die Berliner Politik auf, um die Vorstände durch restriktive Vorschriften zu „strangulieren“. Und dienstbeflissene Beamt*innen in den Aufsichten des Bundes wie der Länder geben ihr Bestes dazu, um diese „lust-voll“ und manchmal kleinkariert umzusetzen (vgl. Beiträge in dieser dfg-Ausgabe). Die dadurch ausgelösten Verwerfungen dürften in den kommenden Jahren zu erheblichen Veränderungen in den Vorständen aller Körperschaften führen. Denn die „Lust auf ein Führungsamt“ dürfte so man-cher/m Arzt*in, Zahnarzt*in oder Kassenmanager*in bzw. ihren Einrichtungen und ARGEn bald weiter vergehen. Vielversprechenden Nachwuchs zieht man durch Restriktionen und Verbote nicht an.

Gesundheits- und Sozialpolitik:
Strangulationsübungen: Wenn Beamt*innen Aufsicht spielen, die Zweite

(dfg 3 – 21) Der öffentliche Aufschrei durch die Entscheidungsträger*innen im Gesundheitswesen blieb nach dem neuesten Rundschreiben zum Thema „Vorstandsgehälter“ des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) vom 7. Januar 2021 aus. Zu sehr dürften sich die Vorständ*innen und Geschäftsführer*innen in den Bundeskörperschaften sowie den KVen, KZVen und Medizinischen Diensten der Krankenversicherung (MDKen) wie den Kassen-ARGEn bereits an die Strangulationen der Aufsichten des Bundes und der Länder gewöhnt haben. Allerdings: Die von diesen überarbeitete „Allgemeine Verwaltungsvorschrift“ zu den Vorstands- und Geschäftsführerverträgen haben es in sich. Sie dürften es in der Zukunft den Körperschaften sowie deren Einrichtungen noch weiter erschweren, gutes frisches Führungspersonal zu finden.

Leserbrief / Gesundheits- und Sozialpolitik:
„Das ‚Folter-Bild‘ kann ich nur bestätigen“

(dfg 3 – 21) Schon des öfteren bedauerte die dfg-Redaktion, daß die Zeiten einer „begleitenden“ Aufsicht der bundesmittelbaren Krankenkassen durch das Bundesversicherungsamt (BVA) – so wie es der legendäre Langzeit-BVA-Präsident Dr. iur. Rainer Daubenbüchel (76) einst propagier-te, vorbei sind. Mancher Entscheidungsträger im Gesundheitswesen fühlt sich heute von der Bonner Aufsicht, dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), regelrecht per „Garotte“ stranguliert. Auf den Beitrag in der dfg-Ausgabe Nr. 1+2 – 21 vom 14. Januar 2021 „Gesellschaftspolitisch gefährlich: Wenn Beamtinnen Aufsicht spielen“ erreichte die dfg-Redaktion am 15. Januar 2021 ein Leserbrief. Er belegt, daß das aktuelle Handeln der zuständigen Beamt*innen kein Einzelfall sein dürfte.

Wir dokumentieren die „Betroffenen“-Äußerungen in leicht gekürzter Fassung, um möglichen Schaden von der Person und der beteiligten Körperschaft fern zu halten (Hervorhebungen durch die dfg-Redaktion).

Gesetzliche Krankenversicherung:
dfg-GKV-Bilanz-Ranking Serie Teil III: Rücklagen 2015 – 2019

(dfg 3 – 21) Bilanz-Vorschriften für Unternehmen findet man im Handelsgesetzbuch (HGB) genauso wie im Aktiengesetz (AG). Für Körperschaften der Sozialversicherungszweige regeln die §§ 80 ff. SGB IV, bzw. die §§ 260 ff. SGB V für die Krankenkassen recht dezidiert, was man als Verwaltungsvermögen, Betriebsmittel und Rücklagen ansieht. Mit den Betriebsmitteln gem. § 260 SGB V sollen die laufenden Leistungs- und Verwaltungsausgaben bestritten werden. Reicht das Geld nicht, dann soll sich die Körperschaft ihrer finanziellen „schnellen Eingreiftruppe“ bedienen, die gem. § 261 SGB V als „Rücklage“ zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit dient. In den letzten finanziell guten Jahren der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) schwollen bei so mancher Kasse diese „Juliustürme“ gewaltig an. Daher wollte mit dem von CDU-Bundesgesundheitsminister Jens Spahn MdB (40) inaugurierten GPVG der Gesetzgeber auch an die angesammelten Gelder heran. Was den neu definierten Juliusturm-Soll überschreitet, das ist gem. § 260 Abs. 4 SGB V künftig an den Gesundheitsfonds abzuführen. Doch schon Ende 2019 war bei so mancher Körper-schaft sogar der Rücklagen-Bestand außerordentlich mau. Die Spreizung reichte von 350,13 € je Versicherten bei der „reichen“ AOK Sachsen-Anhalt bis zu mageren 47,47 € je Versicherten bei der Kasseler BKK Herkules. Das geht aus den Recherchen der dfg-Redaktion bei der Erstellung des jüngsten dfg-GKV-Bilanz-Rankings hervor. Der vollständige Teil III des Rankings liegt dieser dfg-Ausgabe als Supplement nur für Abonnenten in Form der Ausgabe 2 – 21 der „BzG – Beiträge zur Gesellschafts-politik“ bei. Die Erhebung der Daten erfolgte in bewährter Manier in Zusammenarbeit mit dem Leipziger gesundheitsökonomischem Institut, der WIG2 GmbH.

Personalia / Berliner Szene:

1. CDU-Bundesvorstand: Laschet gewählt – Spahn abgestraft
2. BAGFW: Turnusmäßige Übernahme der Präsidentschaft durch Diakonie
3. VdK erhält neuen Bundesgeschäftsführer
4. KBS: Eine Selbstverwalter-Ära ging zu Ende
5. BIG direkt gesund setzt auf Kontinuität
6. AOK Nordost mit neuem Arbeitgeber-Vorsitzenden
7. ARZ Emmendingen erweitert Geschäftsführung
8. KV Berlin setzt auf Erfahrung und Kontinuität
9. AKG mit neu zusammengesetztem Vorstand

 

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